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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: 8 UF 193/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 323
BGB § 313 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus der Jugendamtsurkunde der Stadt Z1 (1007/2001) gegenüber der Beklagten zu 2) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte zu 2) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

a) für die Monate Juli und August 2005 monatlich 73,00 €,

b) für September 2005 27,00 € und

c) laufend ab Oktober 2005 monatlich 26,00 €.

Die weitergehende Abänderungsklage bleibt abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 dem Kläger auferlegt. Dieser trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) voll und 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 2) trägt 1/3 der Gerichtskosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt der Kläger 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz trägt dieser 35 %, die Beklagte zu 1) 54 % und die Beklagte zu 2) 11 %.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Abänderung von durch Jugendamtsurkunden titulierte Kindesunterhaltsverpflichtungen - in der Berufungsinstanz lediglich noch bezüglich der Beklagten zu 2) und 3).

Der Kläger und die Mutter der Beklagten waren miteinander verheiratet, aus dieser seit Jahren geschiedenen Ehe sind - neben einem weiteren Kind - die am xxx geborene Beklagte zu 2) und die am xxx geborene Beklagte zu 3) hervorgegangen, die sämtlich noch im Haushalt ihrer Mutter leben. Durch Jugendamtsurkunden vom 13.06.2001 verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 184,00 DM/94,08 € an die Beklagte zu 2) und von 158,00 DM/80,78 € an die Beklagte zu 3). Zu dieser Zeit war der Kläger noch erwerbstätig.

Die Beklagte zu 2) besuchte bis Sommer 2005 das F T Berufskolleg in Z1, bestand jedoch in diesem Sommer das Fachabitur dort nicht und fiel auch bei der Wiederholungsprüfung durch. Daraufhin wechselte sie im August 2005 auf die K L Akademie in H2, wo sie die zweijährige Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen - Fachrichtung Sozialhelferin in schulischer Vollzeitausbildung besucht und einen qualifizierten Abschluss erstrebt. Sie erhält ab September 2005 BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich 134,00 €, daneben noch Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte zu 3) besucht eine Realschule.

Dem Kläger, der bereits seit Ende 2001 arbeitslos war und zuletzt Arbeitslosenhilfe bezog, wurde im Jahre 2005 rückwirkend ab dem 01.12.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, die sich ab dem 01.07.2005 auf monatlich 881,08 € und ab dem 01.10.2005 auf monatlich 879,63 € belief. Der Kläger der mit seiner Klage einen vollständigen Fortfall seiner Unterhaltsverpflichtung erstrebt hat in erster Instanz vorgetragen, er sei aufgrund seines Rentenbezugs nicht mehr leistungsfähig, zumal er aufgrund seiner Erkrankung auch zusätzliche Aufwendungen habe.

Durch Urteil vom 6. Oktober 2005 hat das Amtsgericht die Abänderungsklage des Klägers gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen und hierzu ausgeführt, der Kläger sei nach wie vor zur Zahlung der durch Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsbeträge leistungsfähig. Bei einer rückwirkend ab dem 01.12.2004 bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 880,00 € verblieben nach Abzug der titulierten Unterhaltsbeträge für die Beklagte zu 2) von 94,08 € und für die Beklagte zu 3) von 80,78 € sowie nach Abzug der vom Kläger behaupteten gesundheitsbedingten Mehrbedarfskosten von 50,00 € noch rd. 655,00 €. Sein Selbstbehalt sei jedoch wegen der geringen Wohnkosten von lediglich 227,42 € um 132,58 € zu verringern. Bei einem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige von 730,00 € bzw. 770,00 € ab dem 01.07.2005 ergäbe sich rechnerisch ein gekürzter Selbstbehalt von lediglich 598,00 € bzw. 638,00 €, was deutlich mache, dass der Kläger mit den ihm tatsächlich verbleibenden 655,00 € auch weiterhin zur Zahlung der titulierten Unterhaltsbeträge leistungsfähig sei.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger - nach teilweiser Rücknahme seiner Berufung aufgrund insoweit nicht bewilligter Prozesskostenhilfe durch den Senat - gegen die Abweisung seiner Abänderungsklage im Verhältnis zur Beklagten zu 2) für die Zeit ab Juli 2005. Er rügt die vom Amtsgericht vorgenommene Herabsetzung seines notwendigen Selbstbehaltes wegen geringer Mietkosten und trägt vor, seine Wohnung sei 41 qm groß und weise zwei Zimmer, Bad und Diele auf. Hierfür zahle er 179,42 € zzgl. 40,00 € Nebenkostenvorauszahlung. Damit liege die Miete zwar unterhalb desjenigen Betrages, von dem die Düsseldorfer Tabelle ausgehe. Es müsse ihm jedoch selbst überlassen bleiben, wie er seine Bedürfnisse gewichtet und welche Beträge er für sie aufwende. Ein besonders sparsames Wirtschaften verändere daher nicht den Selbstbehalt, sondern falle als persönliche Ausgestaltung der wirtschaftlichen Lebensführung in den grundsätzlich freien Handlungsbereich des Unterhaltsschuldners. Im Übrigen sehe die Düsseldorfer Tabelle auch keine Reduzierung des Selbstbehaltes vor.

Der Kläger beantragt,

abändernd seine Unterhaltsverpflichtung aus der Jugendamtsurkunde der Stadt Z1 betreffend die Beklagte zu 2) für die Monate Juli und August 2005 auf monatlich jeweils 73,00 € herabzusetzen und für die Zeit ab September 2005 gänzlich entfallen zu lassen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit näheren Ausführungen und bestreitet den vom Kläger geltend gemachten und vom Amtsgericht berücksichtigten angeblichen krankheitsbedingten Mehraufwand, der nicht belegt sei. Die vorgenommene Reduzierung des Selbstbehaltes entspreche der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 8. Mai 2006 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache - soweit sie nach teilweiser Rücknahme noch verfolgt wird - teilweise Erfolg. Sie führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Herabsetzung des bisher zugunsten der Beklagten zu 2) titulierten Unterhaltsanspruches für die Monate Juli und August 2005 auf monatlich 73,00 €, für September 2005 auf 27,00 € und für die Zeit ab Oktober 2005 auf monatlich 26,00 €. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

Da die Titulierung des Unterhaltsanspruchs durch Jugendamtsurkunde erfolgt ist, kann dieser grundsätzlich nur im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO abgeändert werden. Der Zugang zur Abänderungsklage ist eröffnet, da der Kläger nunmehr - nachdem er bei Erstellung der Jugendamtsurkunde noch erwerbstätig war - lediglich noch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, wodurch sich materiell-rechtlich ein deutlich geringerer Unterhaltsanspruch zugunsten der Beklagten zu 2) unter Mangelverteilungsgrundsätzen ergeben kann.

1.

Die Abänderungsklage ist auch - teilweise - begründet, weil sich die für die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes maßgeblichen Verhältnisse nach Errichtung der Jugendamtsurkunde tatsächlich zum Nachteil des Klägers in einem Umfang verändert haben, der nach den Grundsätzen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt.

Bei Errichtung der Jugendamtsurkunde war der Kläger erwerbstätig, nunmehr bezieht er lediglich noch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 881,08 € ab Juli 2005 und von monatlich 879,63 € ab dem 01.10.2005.

Dieses Einkommen ist - entgegen dem Vorbringen des Klägers - jedoch nicht um einen bestimmten Betrag als krankheitsbedingter Mehrbedarf wegen Medikamentenkosten, Arztkosten und Praxisgebühren im Hinblick auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung zu vermindern. Die Berücksichtigung eines derartigen Mehrbedarfes ist zwar grundsätzlich möglich, sie erfordert jedoch den Vortrag konkreter Tatsachen zur Notwendigkeit und zur Höhe dieser Aufwendungen. Der Unterhaltsschuldner hat somit im Einzelnen - zumindest für einen abgegrenzten Zeitraum - darzulegen, welche weiteren Aufwendungen des täglichen Lebens ihm infolge der Krankheit entstehen, die nicht schon durch den ihm zu belassenden Selbstbehalt gedeckt werden können (vgl. hierzu OLG Hamm, OLG-Report 2006, 195). Derartige Darlegungen seitens des Klägers fehlen jedoch vollkommen, er hat hierzu lediglich zwei Quittungen über gezahlte Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 30,00 € aus dem Monat Mai 2005 vorgelegt. Weder wurden Zuzahlungen zu Medikamentenkosten in erheblichem Umfange noch von der Krankenkasse nicht erstattete Behandlungskosten dargelegt. Die Praxisgebühr in Höhe von quartalsweise 10,00 € ist ohnehin aus dem ihm zu belassenden Selbstbehalt zu leisten.

2.

Der dem Kläger zu belassende Selbstbehalt ist auf 690,00 € herabzusetzen. Bei der Bemessung des Eigenbedarfs Unterhaltspflichtiger werden sogenannte Selbstbehalte, die sich an den Sozialhilfesätzen orientieren (vgl. BGH FamRZ 1990, 849; 1996, 1272; 2006, 683), zugrunde gelegt, wobei im Hinblick auf die in der Praxis notwendige Pauschalierung in den Leitlinien der Oberlandesgerichte entsprechende Selbstbehaltssätze aufgenommen und hierbei teilweise auch die zur Deckung des Wohnbedarfs erforderlichen Kosten gesondert ausgewiesen werden. Nach Maßgabe der Leitlinien des OLG Hamm (Stand: 1. Juli 2005) beträgt der notwendige Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber seinen minderjährigen Kindern bzw. diesen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) mindestens 770,00 €, worin Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 360,00 € enthalten sind (dort Nr. 21.2). Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bestimmung des Selbstbehaltes dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (z.B. FamRZ 2002, 742; 2006, 683). Auch hat er darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen unterliegt, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutzt, so dass es ihm nicht verwehrt sei, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (BGH FamRZ 2004, 186, 189). In gleicher Weise haben zahlreiche Oberlandesgerichte entschieden (z.B. OLG Hamm, FamRZ 2001, 693; OLG Hamm (11. FamS) FamRZ 2006, 809; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1020; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1522). Demgegenüber hat das OLG Dresden (FamRZ 1999, 1522) im Mangelfall bei gesteigerter Unterhaltspflicht eine Selbstbehaltskürzung vorgenommen, wenn der Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners hinter dem im Selbstbehalt ausgewiesenen Mietanteil zurückbleibt (ebenso Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 5 Rdn. 183, 203).

Der erkennende Senat hat bisher wiederholt in Einzelfällen eine derartige Herabsetzung vorgenommen, allerdings nicht pauschal, sondern nach Überprüfung des jeweiligen Einzelfalles. Vorliegend ist von Bedeutung, dass der Kläger seinen beiden noch unterhaltsbedürftigen Kindern gegenüber gesteigert unterhaltsverpflichtet und noch nicht einmal in der Lage ist, an diese Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu zahlen, sondern allenfalls weit darunterliegende minimale Beträge. Die unterhaltsbedürftigen Kinder müssten sich - wären sie allein auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen - erheblich einschränken. Diese erhebliche Einschränkung ist in der Vergangenheit dadurch ausgeglichen worden, dass sich auch die Kindesmutter an den Kosten der Lebensführung für alle drei gemeinsamen Kinder beteiligt hat und auch jetzt noch für die Beklagten zu 2) und 3) beteiligt. Bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen wie vorliegend müssen jedoch die Interessen des Unterhaltsschuldners und die der Unterhaltsgläubiger in gleicher Weise berücksichtigt werden. Wenn aufgrund geringen Einkommens nicht einmal der niedrigste Betrag nach der maßgebenden Unterhaltstabelle geleistet werden kann, ist das Existenzminimum der Kinder in höchstem Maße gefährdet. In dieser Lage ist der Unterhaltsschuldner zwar nicht verpflichtet, seinen Wohnbedarf unter den mit den Selbstbehaltssätzen erfassten Standard abzusenken. Ihm ist es aber zuzumuten, tatsächlich ersparte Wohnkosten für die Sicherung des Lebensunterhalts seiner minderjährigen und diesen gleichgestellten priviligierten volljährigen Kinder zur Verfügung stellen, sein Recht auf finanzielle Selbstbestimmung muss insoweit zurücktreten. Eine andere Wertung wäre allenfalls dann vorzunehmen, wenn der Kläger konkrete Einschränkungen seiner Wohnbedürfnisse sowie einen auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten billigenswerten Einsatz der so ersparten Geldmittel dargelegt hätte. Vorliegend hat der Kläger jedoch schon eine konkrete Einschränkung seiner Wohnbedürfnisse nicht dargelegt, zumal er als Einzelperson eine 41 qm große 2-Zimmer-Wohnung mit Bad und Diele bewohnt. Eine fühlbare Einschränkung seiner Wohnbedürfnisse ergibt sich jedenfalls nicht schon aus dem geringen von ihm zu erbringenden Mietzins. Die Vorteile, die der Kläger hier aufgrund einer günstigen Situation auf dem Mietwohnungsmarkt - ohne Einschränkung seiner Wohnbedürfnisse - erzielt, muss er deshalb für den Kindesunterhalt jedenfalls teilweise einsetzen.

Hier hat der Kläger eine monatliche Miete - einschließlich der Betriebskosten - in Höhe von 219,42 € (179,42 € zzgl. 40,00 €) zu zahlen. Die von ihm zu erbringenden Warmmietkosten liegen somit um einen Betrag von rd. 140,00 € unter dem im notwendigen Eigenbedarf enthaltenen Mietanteil von 360,00 €. Vor dem Hintergrund dieser Ersparnis erachtet es der Senat unter angemessener Berücksichtigung der Interessen sowohl des Unterhaltsschuldners als auch derjenigen des Unterhaltsgläubigers für gerechtfertigt, den dem Kläger zu belassenden Selbstbehalt um monatlich 80,00 € auf monatlich 690,00 € (770,00 € ./. 80,00 €) herabzusetzen.

3.

Aufgrund der vorstehend dargelegten Veränderungen sind die Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 2) wie folgt neu zu berechnen:

a) Zeitraum Juli bis August 2005

Renteneinkommen des Klägers 881,08 €

abzgl. abgesenkter Selbstbehalt 690,00 €

Verteilungsmasse daher 191,00 €

Bedarf der Unterhaltsberechtigten nach der untersten Einkommensgruppe:

Beklagte zu 2) 181,00 € (335,00 € abzgl. 154,00 € Kindergeld, da die Beklagte zu 2) inzwischen volljährig ist [vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 99])

Beklagte zu 3) 291,00 €

Gesamtbedarf daher 472,00 €

Deckungsquote mithin 40,47 %

Gemangelter Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2) somit rd. 73,00 €.

b) September 2005

Verteilungsmasse weiterhin 191,00 €

Bedarf der Unterhaltsberechtigten nach der untersten Einkommensgruppe nunmehr:

Beklagte zu 3) weiterhin 291,00 €

Beklagte zu 2) nunmehr (335,00 € ./. 134,00 € BAföG ./. 154,00 € Kindergeld) 47,00 €

Gesamtbedarf aller damit 338,00 €

Deckungsquote 56,51 %

Gemangelter Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2) damit rd. 27,00 €.

c) Zeitraum ab Oktober 2005

Renteneinkommen des Klägers 879,63 €

abzgl. abgesenkter Selbstbehalt 690,00 €

Verteilungsmasse rd. 189,00 €

Bedarf aller Unterhaltsberechtigten weiterhin 338,00 € (wie im Vormonat)

Deckungsquote daher 55,92 %

Gemangelter Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2) somit rd. 26,00 €.

In diesem Umfange hat die Abänderungsklage Erfolg, im Übrigen war sie abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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